Statuten

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Name, Sinn und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Gewerbeverein Zihlschlacht und Umgebung besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

   
Art. 2 Der Verein ist gleichzeitig Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes.
   
Art. 3 Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten.
   
Art. 4 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Angehörigen des Handwerker- und Gewerbestandes, der freien Berufe sowie der Industrie-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zur Förderung ihres gemeinsamen Wohles und zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und gewerbepolitischen Interessen. Dieses Ziel wird insbesondere durch folgende Massnahmen angestrebt:
- Möglichst vollständigen Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden, Detaillisten, Industriellen und Angehörigen freier Berufe.
- Aufklärung und Belehrung über berufliche, gewerbepolitische und allgemeinbildende Fragen durch Vorträge und Diskussionsabende.
- Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder bei öffentlichen Arbeitsvergebungen.
- Vermittlung bei Anständen zwischen Mitgliedern.
- Erstrebung einer angemessenen Vertretung in den Behörden und Kommissionen. Stellungnahme bei Wahlen und Abstimmungen.
- Pflege der Geselligkeit, Veranstaltungen von Betriebsbesichtigungen und Exkursionen.

Mitgliedschaft

Art. 5 Der Verein besteht aus gleichberechtigten Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
   
Art. 6 Als Aktivmitglieder werden aufgenommen:
Alle in Zihlschlacht und Umgebung wohnhaften selbständig tätigen Handwerker, Gewerbetreibenden, Detaillisten und Freischaffenden.
Juristischen Personen, deren Zweck die Führung eines mittelständischen Geschäftes gemäss Absatz 1 ist. Ihr Sitz oder eine ihrer Filialen muss im Gebiet von Zihlschlacht und Umgebung liegen.
Andere natürliche oder juristische Personen, die durch ihre Stellung die gleichen Ziele wie die Selbständigerwerbenden verfolgen. (Geschäftsführer, Geranten usw).
   
Art. 7 Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein wahrend mindestens 25 Jahren als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind. Sie zahlen im max. die Hälfte des Mitgliederbeitrages.
   
Art. 8 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Art. 9 Der Vorstand entscheidet über Gesuch und Aufnahme in den Verein. Er orientiert an der Generalversammlung über die Mitgliedermutationen.
   
Art. 10 Jedes Aktiv- und Freimitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
   
Art. 11 Die Mitgliedschaft erlischt bei:
- Schriftlicher Austrittserklärung an den Präsidenten auf Ende des Kalenderjahres.
- Tod eines Mitgliedes, Auflösung einer juristischen Person.
- Wegzug aus Zihlschlacht und Umgebung.
- Ausschluss.
   
Art. 12 Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes. Es ist zuvor anzuhören. Der Ausschluss wird ihm schriftlich mitgeteilt Der Entscheid muss nicht begründet werden.
   
Art. 13 Wird eine Bewerbung um eine Mitgliedschaft abgewiesen oder wird ein Mitglied ausgeschlossen, so hat der Betroffene die Möglichkeit des Rekurses an die Generalversammlung. Der Rekurs ist innert 30 Tagen schriftlich an den Vorstand zu Handen der Generalversammlung einzureichen.

Organisation

Art. 14 Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- Spezialkommissionen
- Rechnungsrevisoren
   
Art. 15 Generalversammlung: Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende April statt.
   
Art. 16 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Anordnung des Vorstandes oder auf verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
   
Art. 17 In die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten.
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
- Entlastung der Vorstandes.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren sowie allfälliger Delegationen.
- Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern.
- Genehmigung des Jahresprogrammes.
- Rekursentscheide gemäss Art. 13.
   
Art. 19 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang genügt das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
   
Art. 20 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern; Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Beisitzer. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst.
   
Art. 21 Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. Ebenso muss er einberufen werden, wenn 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Art. 19 gilt sinngemäss.
   
Art. 22 Der Vorstand hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Er sorgt für die Ausführung der an Versammlungen gefassten Beschlüsse.
   
Art. 23 Der Präsident leitet die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes. Er vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
   
Art. 24 Der Aktuar führt die Protokolle und erledigt die Korrespondenz.
   
Art. 25 Der Kassier führt die Vereinsrechnung und verwaltet das Vermögen. Er sorgt für den Einzug der Mitgliederbeiträge und führt die Mitgliederliste.
   
Art. 26 Spezialkommissionen:
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.
   
Art. 27 Rechnungsrevisoren:
Aus der Mitte der Mitglieder werden von der Generalversammlung 2 Rechnungsrevisoren für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Nach Ablauf der Amtszeit kann höchstens ein Revisor den Rücktritt erklären.
   
Art. 28 Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Rechnung und den Vermögensstand zu prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.

Finanzen

Art. 29 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen.
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen.
- Allfällige andere Zuwendungen.
   
Art. 30 Als Ausgaben gelten:
- Die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate, Vorstandsspesen.
- Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört.
- Besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüsse.
Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.

Statutenrevision und Auflösung

Art. 31 Anträge auf Statutenrevision können jederzeit schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Sie sind nach Behandlung durch den Vorstand der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu unterbreiten. Sie gelten als genehmigt, wenn sie zwei Drittel der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen.
   
Art. 32 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet mitgeteilt werden. Für die Auflösung bedarf es der Mehrheit von zwei Drittel aller Vereinsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins ist das allfällig vorhandene Vereinsvermögen beim Thurgauischen Gewerbeverband zu hinterlegen, und zwar zu Gunsten seiner späteren Neugründung des Gewerbevereins Zihlschlacht und Umgebung.
   
Art. 33 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 12. September 1933 und treten am 1. Juni 1987 in Kraft.


Zihlschlacht, den 26. März 1987
Gewerbeverein Zihlschlacht und Umgebung

unterzeichnet von: E. Fitze, Präsident, und A. Geiger, Aktuar