Statuten |
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Name, Sinn und Zweck
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| Art. 5 | Der Verein besteht aus gleichberechtigten Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. |
| Art. 6 | Als
Aktivmitglieder werden aufgenommen: Alle in Zihlschlacht und Umgebung wohnhaften selbständig tätigen Handwerker, Gewerbetreibenden, Detaillisten und Freischaffenden. Juristischen Personen, deren Zweck die Führung eines mittelständischen Geschäftes gemäss Absatz 1 ist. Ihr Sitz oder eine ihrer Filialen muss im Gebiet von Zihlschlacht und Umgebung liegen. Andere natürliche oder juristische Personen, die durch ihre Stellung die gleichen Ziele wie die Selbständigerwerbenden verfolgen. (Geschäftsführer, Geranten usw). |
| Art. 7 | Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein wahrend mindestens 25 Jahren als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind. Sie zahlen im max. die Hälfte des Mitgliederbeitrages. |
| Art. 8 | Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit. |
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
| Art. 9 | Der Vorstand entscheidet über Gesuch und Aufnahme in den Verein. Er orientiert an der Generalversammlung über die Mitgliedermutationen. |
| Art. 10 | Jedes Aktiv- und Freimitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. |
| Art. 11 | Die
Mitgliedschaft erlischt bei: - Schriftlicher Austrittserklärung an den Präsidenten auf Ende des Kalenderjahres. - Tod eines Mitgliedes, Auflösung einer juristischen Person. - Wegzug aus Zihlschlacht und Umgebung. - Ausschluss. |
| Art. 12 | Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes. Es ist zuvor anzuhören. Der Ausschluss wird ihm schriftlich mitgeteilt Der Entscheid muss nicht begründet werden. |
| Art. 13 | Wird eine Bewerbung um eine Mitgliedschaft abgewiesen oder wird ein Mitglied ausgeschlossen, so hat der Betroffene die Möglichkeit des Rekurses an die Generalversammlung. Der Rekurs ist innert 30 Tagen schriftlich an den Vorstand zu Handen der Generalversammlung einzureichen. |
Organisation
| Art. 14 | Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung - der Vorstand - Spezialkommissionen - Rechnungsrevisoren |
| Art. 15 | Generalversammlung: Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende April statt. |
| Art. 16 | Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Anordnung des Vorstandes oder auf verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen. |
| Art. 17 | In die ausschliessliche
Kompetenz der Generalversammlung fallen: - Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung. - Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten. - Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes. - Entlastung der Vorstandes. - Festsetzung der Mitgliederbeiträge. - Wahl des Vorstandes und der Revisoren sowie allfälliger Delegationen. - Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern. - Genehmigung des Jahresprogrammes. - Rekursentscheide gemäss Art. 13. |
| Art. 19 | Bei
Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Wahlen entscheidet das
absolute Mehr, im zweiten Wahlgang genügt das einfache Mehr. Bei
Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. |
| Art. 20 |
Vorstand: Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern; Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Beisitzer. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. |
| Art. 21 | Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. Ebenso muss er einberufen werden, wenn 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Art. 19 gilt sinngemäss. |
| Art. 22 | Der Vorstand hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Er sorgt für die Ausführung der an Versammlungen gefassten Beschlüsse. |
| Art. 23 | Der Präsident leitet die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes. Er vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied. |
| Art. 24 | Der Aktuar führt die Protokolle und erledigt die Korrespondenz. |
| Art. 25 | Der Kassier führt die Vereinsrechnung und verwaltet das Vermögen. Er sorgt für den Einzug der Mitgliederbeiträge und führt die Mitgliederliste. |
| Art. 26 |
Spezialkommissionen: Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst. |
| Art. 27 |
Rechnungsrevisoren: Aus der Mitte der Mitglieder werden von der Generalversammlung 2 Rechnungsrevisoren für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Nach Ablauf der Amtszeit kann höchstens ein Revisor den Rücktritt erklären. |
| Art. 28 | Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Rechnung und den Vermögensstand zu prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung darüber Bericht. |
Finanzen
| Art. 29 | Die
Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: - Mitgliederbeiträgen. - Zinsen aus dem Vereinsvermögen. - Allfällige andere Zuwendungen. |
| Art. 30 | Als
Ausgaben gelten: - Die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate, Vorstandsspesen. - Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört. - Besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüsse. Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. |
Statutenrevision und Auflösung
| Art. 31 | Anträge auf Statutenrevision können jederzeit schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Sie sind nach Behandlung durch den Vorstand der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu unterbreiten. Sie gelten als genehmigt, wenn sie zwei Drittel der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. |
| Art. 32 | Ein
Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mindestens 30 Tage
vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet mitgeteilt werden.
Für die Auflösung bedarf es der Mehrheit von zwei Drittel aller
Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins ist das allfällig vorhandene Vereinsvermögen beim Thurgauischen Gewerbeverband zu hinterlegen, und zwar zu Gunsten seiner späteren Neugründung des Gewerbevereins Zihlschlacht und Umgebung. |
| Art. 33 | Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 12. September 1933 und treten am 1. Juni 1987 in Kraft. |
Zihlschlacht, den 26. März 1987
Gewerbeverein Zihlschlacht und Umgebung
unterzeichnet von: E. Fitze, Präsident, und A. Geiger, Aktuar